Warum eine erbberechtigte Person enterbt wird, kann verschieden sein. Manchmal liegt der Grund in familiären Streitigkeiten. In seltenen Fällen kann es Menschengruppen geben, die nichts erben sollten. Daher obliegt jedem Menschen, sich im Vorhinein darüber Gedanken zu machen wie sein Testament oder Erbvertrag aussehen soll. Das Berliner Testament wird häufig eingesetzt. Allerdings gibt es hierbei einige Besonderheiten, um Enterbungen vorzubeugen. Ein häufiges Beispiel für das Berliner Testament ist, dass ein Ehepartner den anderen als Alleinerben im Falle seines Todes einsetzt. Was bei solchen Konstellationen wenig Beachtung findet, ist der sogenannte Pflichtteil. In diesem Blogartikel geht deshalb um das Pflichtteilsrecht. Zunächst klären wir die Frage, wann das sogenannte Pflichtteilsrecht Anwendung findet. Dafür muss sich die Erbreihenfolge geändert haben. Vereinfacht ausgedrückt heißt dies, es muss eine erbberechtigte Person enterbt worden sein. Grundsätzlich ist es möglich, einen Menschen zu enterben, da es jedem frei steht, an wen die Besitztümer und das Vermögen nach dem Ableben übergehen.
Allerdings haben Enterbte das Recht, ihren Pflichtteil einzuklagen. Doch was ist der Pflichtteil eigentlich? Kurz erklärt ist der Pflichtteil der bereinigte Nachlass. Bei diesem Nachlass werden alle Vermögenswerte, sowie alle Schulden des Verstorbenen miteinander verrechnet. Es wurden bereits die Kosten der Beerdigung des Verstorbenen abgezogen. Der bereinigte Nachlass kann von jedem Pflichtteilsberechtigten angefordert werden. Möglicherweise fand in der Vergangenheit ein Kontaktabbruch zu dem Verstorbenen statt. Doch wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? In der Regel sind das die Kinder und die Ehepartner der verstorbenen Person. Bei Besonderheiten haben auch die eigenen Eltern oder die Enkel Anspruch auf den Pflichtteil. Grundsätzlich haben Geschwister keinen Anspruch. Die Frist, den Pflichtteil einzuklagen, beträgt drei Jahre. Es ist nicht möglich, den Pflichtteil von Vornherein auszuschließen. Eine Besonderheit besteht dann, wenn ein Erbe freiwillig auf den Pflichtteil verzichtet und dies zu Lebzeiten des Vererbenden notariell beglaubigen lässt.
Der Pflichtanteil kann aufgrund einer Formel und einer Quotenberechnung anhand des bereinigten Nachlasses ausgerechnet werden. Nach der Berechnung des Pflichtanteils erfolgt die Ausbezahlung nur in Form von Geld. Bei der Berechnung des Pflichtanteils ist unter anderem wichtig, davon auszugehen, wie viel der enterbten Person vor dem Gesetz ohne die Enterbung zugestanden hätte. Der Betrag, der einer Person ohne die Enterbung zugeflossen wäre, wird nochmals halbiert. Bei der Berechnung ist auch entscheidet, welche Familienkonstellation dem Sachverhalt zugrunde liegt. Hierbei ist die Erbrangfolge zu berücksichtigen. War der Verstorbene beispielsweise verheiratet, bestand allerdings kein Ehevertrag, so fließt dennoch dem noch lebenden Ehepartner die Hälfte des Erbes zu. Gibt es in der Erbkonstellation noch Kinder, so wird das Erbe unter den Kindern jeweils halbiert. Aufgrund dieser und anderer Berechnungsgrundlagen kann die endgültige Anwendung des Pflichtteilsrecht sehr kompliziert werden.
Wenn Sie weitere Informationen zum Pflichtteilsrecht wünschen, gehen Sie auf Seiten wie beispielsweise von der Rechtsanwälte Schnell & Kollegen GdbR.