Im Arbeitsrecht werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter Vertrag nimmt. Innerhalb dieser vertraglichen Beziehung stehen beiden Seiten Rechte zu, beide Seiten haben im Gegenzug jedoch auch Pflichten zu erfüllen. Da ein Arbeitnehmer immer in Abhängigkeit zu seinem Arbeitgeber steht, ist es daher besonders wichtig, dass der Arbeitnehmer seine Rechte kennt, der Arbeitgeber diese auch respektiert. Aufgrund der Abhängigkeit zum Arbeitgeber stehen dem Arbeitnehmer zudem Schutzrechte zu, wie beispielsweise der Kündigungsschutz. Solche Schutzrechte resultieren daraus, dass der Arbeitnehmer auf die Arbeitsstelle angewiesen ist, um seinen Lebensstandard zu sichern. Ein Arbeitgeber hat daher nicht das Recht, seinen Angestellten grundlos zu entlassen. Unter welchen Voraussetzungen dies dennoch möglich ist, regelt das Arbeitsrecht. Weiterhin legitimieren Rechtsvorschriften die Bildung von Vereinigungen, damit die jeweilige Interessengruppe ihre Sichtweisen adäquat vertreten kann.
Das Individualrecht
Das Individualrecht kann als ein großes Teilgebiet angesehen werden, in dem es vorwiegend um die Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer geht. Diesbezüglich finden sich Regelungen in verschiedenen Gesetzen, vorwiegend können individuelle Bestimmungen jedoch im zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Arbeitsvertrag festgehalten werden. So regelt der Arbeitsvertrag in erster Linie den Ort des Einsatzes. Ein Arbeitnehmer kann einen konkreten Arbeitsplatz zugeteilt bekommen. Ist im Arbeitsvertrag ein Ort jedoch nicht näher bestimmt, kann der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens auch versetzt werden. Zudem wird die Bezahlung in einem Arbeitsvertrag festgelegt. Vielmals wird jedoch keine konkrete Summe genannt, sondern auf Tarifverträge verwiesen. Es ist jedoch immer eine individuelle Regelung möglich, wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Weiterhin regelt der Arbeitsvertrag Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen. Entweder wird dabei auf die gesetzlichen Festlegungen verwiesen oder der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer Ansprüche, die über die gesetzliche Vorgabe hinausgehen.
Das Kollektivrecht
Das Kollektivrecht als zweites großes Teilgebiet im Arbeitsrecht behandelt die Rechtsbeziehungen zwischen Verbänden zueinander, zu denen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammenschließen können. Das mag zunächst für den einzelnen Arbeitgeber nicht wichtig erscheinen, doch in der Praxis sind Arbeitnehmerverbände entscheidend für eine Vielzahl von Bestimmungen, die jeden einzelnen Arbeitnehmer einer Branche betreffen. Ersichtlich wird das vor allem bei Tarifverhandlungen, die von Gewerkschaften geführt werden und den Lohn einer Vielzahl von Arbeitnehmern bestimmen. Zunächst unterliegt die Gründung solcher Verbände gesetzlichen Bestimmungen. Dazu zählen unter anderem Regelungen bezüglich der Gründung eines Betriebsrates und einer Gewerkschaft seitens der Arbeitnehmer. Gleichermaßen können sich Arbeitgeber in von ihnen geschlossenen Verbänden zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Arbeitnehmern vertreten. Eine Form der Interessenvertretung ist der Streik, der innerhalb des Arbeitsrechts den Arbeitnehmern, die in einer Gewerkschaft organisiert sind, zur Verfügung steht, um Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben. Insgesamt gesehen umfasst das Arbeitsrecht einen großen Bereich und ist essenziell für eine entsprechende Beziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht finden Sie auf Webseiten wie z. B. von der Kanzlei Breiter.