Das Familienrecht, wie es beispielsweise bei Uwe Woltmann Rechtsanwalt und Notar vertreten wird, beinhaltet alle Rechte, die sich mit familiären Verhältnissen befassen. Unter dieses Teilgebiet des Zivilrechts fallen also die Rechtsverhältnisse zwischen den Personen, die durch die Ehe und Lebenspartnerschaft oder Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Hinzu kommen noch die Regelungen der gesetzlichen Vormundschaft, Pflegschaft und rechtlichen Betreuung. Ein Unterschied zu vielen anderen zivilrechtlichen Teilgebieten ist, dass nur natürliche Personen ein Teil des familienrechtlichen Verhältnisses sein können, keine juristischen Personen. Dies zeigt zur Verdeutlichung die Tatsache, dass das Sprichwort „mit der Arbeit verheiratet zu sein" tatsächlich nur eine symbolische, keine faktische Wahrheit beinhaltet.
Auch aus dem wirtschaftlichen Aspekt betrachtet ist das Familienrecht somit für viele Großkanzleien, die sich primär mit Unternehmen, also juristischen Personen, beschäftigen, nicht von sonderlich großem Interesse, sodass das Familienrecht oftmals lediglich einen kleineren Teilbereich eben dieser Kanzleien ausmacht. Die geographische Streuung von Fachanwälten des Familienrechts ist erheblich höher, um so auch das Gebiet von potenziellen Mandanten flächendeckend mit juristischem Wissen beraten zu können.
In den Fällen von Familienangelegenheiten, in denen ein Gericht für Recht und Ordnung zwischen zwei Parteien sorgen muss, wurden bei den Amtsgerichten die gesonderten Familiengerichte eingerichtet. Geht eine Partei beim Familiengericht in Berufung, so wird die Sache bei Familiensenaten der Oberlandesgerichte weitergeführt. Zudem gibt es auch das Betreuungsgericht. Dieses Gericht ist zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen und psychisch Kranken. Es entscheidet beispielsweise über die Unterbringung der betroffenen Personen. Bis zum 31.08.2009 war das Vormundschaftsgericht zuständig für diese Angelegenheiten und zusätzlich für die rechtliche Betreuung von Minderjährigen, was nun Angelegenheit des Familiengerichtes ist.
Der Ehevertrag gilt als wesentlicher Vertrag im Familienrecht. Inhalt des Vertrags ist eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten, die die finanziellen Verhältnisse zwischen beiden Parteien klärt. Typischerweise wird ein solcher Vertrag vor der Heirat geschlossen. Was viele jedoch nicht wissen, ist, dass der Ehevertrag auch während der gesamten Dauer einer Ehe geschlossen werden kann. Des Weiteren kann ein solcher Vertrag auch während einer Ehe geändert oder aufgehoben werden, falls sich die Lebenssituation der Ehepartner dementsprechend verändert hat. Es ist also zu empfehlen, den Vertrag alle paar Jahre auf seine Aktualität bezüglich der Lebenssituation zu überprüfen.
Kommt es zu einer Scheidung, wird ein Ehevertrag auch häufig im Hinblick auf die Scheidung geschlossen, um so bereits im Voraus finanzielle Fragen und gegebenenfalls Streitigkeiten zu beseitigen. Dies nennt man Scheidungsfolgenvergleich oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Viele Eheleute verzichten heutzutage jedoch auf die Schließung eines Ehevertrages. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung Eheverträge immer nur dann akzeptiert, wenn dessen Inhalt Rücksicht auf beide Parteien nimmt, sie also fair gestaltet sind. Ansonsten kann es dazu kommen, dass das Gericht einzelne Unterhaltsverzichte oder Verzichte auf Versorgungsausgleich als unwirksam erklärt.