Das Maklerrecht, wie es beispielsweise bei Rechtsanwalt Robert Düpmeier angeboten wird, ist ein Rechtsgebiet, welches in weiten Teilen durch das Richterrecht geregelt wird. Lediglich in den §§ 652, 653 und 654 BGB finden sich Rechtsnormen. Regelungen mithilfe richterlicher Entscheidungen bedeuten am Ende immer auch eine unterschiedliche Entscheidungsfindung, da Instanzen häufig gegensätzlich entscheiden und es vielmals auf örtliche Entscheidungen ankommt. Neben dem BGB bedient sich der Makler bei dem Wohnungsvermittlungsgesetz. Hierin sind zum Beispiel Fragen der Vergütung bzw. Provision geregelt. Das Maklerrecht gibt zudem vor, dass eine gewerbsmäßige Maklertätigkeit einer Erlaubnis bedarf. Weitere Regelungen hierzu finden sich unter anderem in den §§ 14, 15 und 34 der GewO. Zudem gibt es noch die Makler- und Bauträgerverordnung sowie Vorschriften seitens der Verbände oder auch sogenannte Geschäftsgebräuche. Auch Grundsätze des Wettbewerbs sind schriftlich fixiert. Grundlage für ein Rechtsgeschäft im Rahmen des Maklerrechts ist der Maklervertrag. Dieser bedarf keiner gesonderten Form. In Ausnahmefällen besteht jedoch eine Beurkundungspflicht, wenn beispielsweise Veräußerungsverpflichtungen enthalten sind.
Zustande kommt der Maklervertrag durch Angebot und Annahme. Die Existenz eines Maklervertrages ist in der Praxis häufig umstritten und teilweise schwierig zu beweisen. Dies gilt entsprechend für das Entstehen und die Rechtmäßigkeit einer Provision. Der Makler ist hier in der Nachweispflicht. Aus diesem Grund empfiehlt sich grundsätzlich die Schriftform. Der Makler erhält für seine Vermittlungstätigkeit eine Vergütung in Form einer Provision. Die genaue Ausgestaltung bleibt dabei offen. Üblich ist eine Provisionshöhe um die 6%. Dabei richtet sich die Höhe zumeist nach der Lage des Objektes und dessen Zustand und Wert. Die Provision ist zudem umsatzsteuerpflichtig. Wer Schuldner der Provision ist, kann ebenfalls vereinbart werden. Eine Teilung der Kosten durch Käufer und Verkäufer ist nicht unüblich. Es darf jedoch keine sogenannte Übererlösprovision verlangt werden. Hier würde ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen mit der Folge, dass der Maklervertrag nichtig wird.
Die Fälligkeit der Provision wird im Übrigen erst dadurch generiert, dass zum einen ein wirksamer Maklervertrag besteht und der Makler zudem tätig geworden ist. Maklerverträge können zudem sowohl befristet als auch unbefristet oder als Alleinaufträge geschlossen werden. Auch besteht seitens des Maklers eine Pflicht zur Nachweistätigkeit. Er hat dem Auftraggeber die nötigen Kenntnisse über den Vertrag zu verschaffen. Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit muss der Makler auf einen Vertragsabschluss hinwirken. Dies setzt Verhandlungen mit beiden Vertragsparteien voraus. Kommt der Hauptvertrag zustande, unberührt von der späteren Durchführung, so entsteht ein Provisionsanspruch. Das Maklerrecht definiert zudem, dass der Makler als Dritter im Bunde zwischen zwei Parteien steht. Weitere Inhalte des Maklerrechts sind auch etwaige Schadenersatzansprüche. Diese können beispielsweise aus einer Verletzung der Aufklärungs- oder Beratungspflicht entstehen. Aber auch der Kunde kann sich einer Pflichtverletzung schuldig machen. So beispielsweise bei der Weitergabe von Informationen.